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Musica Viva Fläming

Förderverein für Kirchenmusik an St. Marien / Hoher Fläming

Satzung des Vereins

§1 Name und Sitz

Der Verein „Musica Viva“ e.V., Förderverein für Kirchenmusik an St. Marien/Hoher Fläming mit Sitz in 14806 Bad Belzig, Kirchplatz 1 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er führt ein Logo, das eine verkleinerte Aufnahme der Papeniusorgel zeigt.

Zweck des Vereins ist die Förderung der kirchenmusikalisch tätigen Menschen, Gruppen und Gemeinden im Bereich des ehemaligen Kirchenkreises Belzig.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der o.g. Gruppen in den Kirchengemeinden Bad Belzig, Lütte, Golzow, Mörz, Brück, Wiesenburg und Raben-Rädigke. Diese Unterstützung kann ideeller, organisatorischer oder finanzieller Art sein. Damit verbunden ist die Wertschätzung kirchenmusikalischer Arbeit gemäß dem Leitbild der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg, die durch den Verein nach außen hin repräsentiert wird.

§2 Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Ausgaben des Vereins

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evang. Kirchengemeinde St. Marien/Hoher Fläming, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen wird die Arbeit des Vereins vom Vorstand organisiert.

§7 Vorstand

Dem Vorstand gehören 5 Mitglieder an:

Der/Die Vorsitzende

Erster und zweiter Stellvertreter/in

Schatzmeister/in

Schriftführer/in

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer. Bis zu 2 weitere sachkundige Mitglieder (ohne Stimmrecht) können auf Zeit dem Vorstand zugewählt werden.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Des weiteren koordiniert er die Vereinsarbeit, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und unterbreitet dieser Vorschläge, die inhaltliche Arbeit betreffend. Hierzu tritt der Vorstand 3–4 mal pro Kalenderjahr zusammen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den 1. Stellvertreter und den Schatzmeister vertreten. Jeweils 2 dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) statt. Zu ihr ergeht eine Einladung 14 Tage im voraus, schriftlich an die Mitglieder, sowie über die ortsansässige Presse.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der Stellvertreter geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dieses dringend erfordern oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins es verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Werden diese 50% nicht erreicht, findet zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Mitgliederversammlung statt, zu der keine Mindestmitgliederanzahl von Nöten ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Falls mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, muss eine Abstimmung schriftlich und geheim durchgeführt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung wählt im 3-jährigen Turnus den Vorstand, erteilt bei der jährlichen Vollversammlung auf Empfehlung der Rechnungsprüfer dem Vorstand die Entlastung, begleitet die Arbeit des Vorstands und unterstützt die Arbeit des Vereins nach innen und außen.

§9 Mitgliedschaft

Die Aufnahme geschieht schriftlich durch eine Eintrittserklärung. Aufnahmeformulare sind bei den Vorstandsmitgliedern und im Gemeindebüro St. Marien erhältlich.

Alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von §1 der Satzung bereit sind, die Tätigkeit des Vereins zu unterstützen, können alternativ eine Einzelmitgliedschaft, Chöre und Instrumentalgruppen eine Gruppenmitgliedschaft und Kirchengemeinden eine institutionelle Mitgliedschaft erwerben.

Die Jahresbeiträge pro Kalenderjahr sind entsprechend gestaffelt. Sie werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind dem Protokoll der Mitgliederversammlung zu entnehmen.

§10 Förderrichtlinien des Vereins

Anträge auf Förderung können von allen Vereinsmitgliedern schriftlich und formlos an den Vorstand gestellt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die Förderrichtlinien nach Maßgabe des Vereinszwecks.

Über die Art oder Höhe einer Förderung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§11 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung geändert werden.

§12 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch ein schriftliches Austrittsgesuch zum Ende eines Kalenderjahres, durch den Tod eines Mitglieds oder durch einen Ausschluss, der mit 2/3 der Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.

§13 Haftung des Vereins

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für die Ansprüche gegen den Verein.

§14 Inkrafttreten dieser Satzung

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.2010 tritt diese Satzung in Kraft.